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Für Kunden und interessierte Unternehmen haben wir die aktuellen Verkaufsbedingungen der Johann HAY GmbH & Co. KG Automobiltechnik ins Internet gestellt. Sie können diese hier als PDF-Datei öffnen und herunterladen.
Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
1. Maßgebende Bedingungen
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Johann Hay GmbH & Co.KG Automobiltechnik (im Nachfolgenden HAY Automobiltechnik genannt) und dem Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Änderungen oder Ergänzungen von Mitarbeitern zugesagt werden, die keine Geschäftsführer oder Prokuristen sind. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2. Mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingung an.
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
2. Preise Hay
2.1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ex works, ausschließlich Verpackung (INCOTERMS 2000). Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Ablauf von 8 Wochen nach Abschluss des Vertrages und vor der Auslieferung wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ergeben. Gleiches gilt für den von uns übernommenen Werkzeugkostenanteil. Eine Preisanpassung bleibt auch für den Fall vorbehalten, dass sich die vom Vertragspartner abgenommene Menge ändert.
3. Lieferfristen, Verzug, Abrufaufträge und Teillieferungen
3.1. Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung durch den Besteller geklärt sind und alle sonstigem vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, entsprechendes gilt für Liefertermine. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2. Von uns nicht zu vertretende, unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.3. Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Abschlusszeitraum) eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens 4 Monate vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
3.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.
4. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
4.1. Der Versand erfolgt ex works, ausschließlich Verpackung (INCOTERMS 2000).
4.2. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Leistungen ist Bad Sobernheim. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu lagern. Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn wir im Einzelfall den Versand der Ware übernommen haben und dieser ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall gilt die Ware eine Woche nach Beginn der Lagerung als geliefert.
4.3. Soweit wir ausnahmsweise zum Versand der Ware verpflichtet sind, erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen.
4.4. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Dies gilt auch nach Ablauf einer Woche nach Beginn der Lagerung, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
5. Prüfverfahren, Annahme
Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen durch uns durchgeführt werden, so hat er uns dies mitzuteilen. Ort und Umfang der Prüfungen werden in gegenseitiger Abstimmung vorgenommen und sind bis zum Vertragsschluss zu vereinbaren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen sind bis zum 15. des der ab-Werk-Lieferung bzw. Teillieferung folgenden Monats auf eines unserer Konten zu leisten. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig entschieden.
6.2. Bei Zahlungszielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten
6.3. Bei verschuldetem Überschreiten der gesetzten Nachfristen behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung bis zur Begleichung der fälligen Posten einzustellen. Hält der Vertragspartner die Zahlungsbedingungen schuldhaft nicht ein, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen sind von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach angemessener Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 10 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu vertreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltesware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
7.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Besteller wird die in unserem Miteigentum stehenden Waren unentgeltlich für uns mit verwahren.
7.3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
7.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.5. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zu Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
7.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
7.7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
7.8. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses 7 1-6 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
8. Gewährleistung Pflichtverletzung
8.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rügen. Danach gilt die Ware als genehmigt.
8.2. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
8.1.1. Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder teilweise un-brauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die im billigen Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Ersatzgegenstände liefern. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit ent-sprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein.
8.1.2. Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.
8.1.3. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn 2 Nacherfüllungsversuche nicht zur Mängelbeseitigung geführt haben.
8.1.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.1.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.1.6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 8.1.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.1.7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.1.8. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.1.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Hiervon unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB. In diesem Fall ist die Höhe des Schadensersatzanspruches des Bestellers auf die Auftragshöhe (exklusive Mehrwertsteuer) beschränkt, es sei denn, der Besteller beweist, dass der Auftragnehmer mindestens grob fahrlässig gehandelt hat oder dass ein Personenschaden eingetreten ist.
9. Werkzeuge
9.1. Die für die Fertigung der Produkte erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben - unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen - unser Eigentum.
9.2. Die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis des Werkzeugbruchs werden von uns getragen.
9.3. Bei abnehmergebundenem Werkzeug verpflichten wir uns, sie nur für Lieferungen an den Besteller zu verwenden.
9.4. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge bis zu 2 Jahren nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Nach 2 Jahren werden wir dem Besteller Gelegenheit geben, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Aufbewahrung der Werkzeuge zu äußern. Die Aufbewahrungsfrist endet, wenn innerhalb der 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben ist. Wird innerhalb der 6 Wochen eine neue Bestellung in Aussicht gestellt, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um 1 Jahr.
9.5. Werden vom Besteller längere Aufbewahrungsfristen als 2 Jahre verlangt, so sind wir berechtigt, Aufbewahrungskosten in Rechnung zu stellen.
9.6. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
10. Geheimhaltung
10.1. Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden.
10.2. Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von ihr zu Verfügung gestellten Unterlagen oder Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Datenträgern sind nur mit Zustimmung der überlassenden Partei zulässig.
11. Urheberrechte
11.1. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Produkte darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich und zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen
12. Haftung/Schadenersatz
12.1. Der Besteller trägt, insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck, die Verantwortung für die sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, die Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, die Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
12.2. Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
12.3. Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
12.4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
12.5. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
12.6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkundenprozesse.
13.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
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